KI-TelefonassistentKennzeichnungspflicht
kurzerklärt
Seit dem 2. August 2026 muss sich ein KI-Telefonassistent als KI zu erkennen geben. Was Art. 50 EU-KI-Verordnung verlangt und wie du die Ansage formulierst.
Muss sich ein KI-Telefonassistent als KI zu erkennen geben?
Kurz: ja, und seit dem 2. August 2026 ist es keine Empfehlung mehr, sondern Pflicht. Ein KI-Telefonassistent muss den Anrufer erkennen lassen, dass er mit einem KI-System spricht. Das verlangt Artikel 50 Absatz 1 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689), der seit dem 2. August 2026 anwendbar ist. Dazu kommt das Wettbewerbsrecht: Wer den Eindruck erweckt, am Telefon sitze ein Mensch, riskiert eine Abmahnung durch Konkurrenten.
Die Frage ist damit nicht mehr ob, sondern wie du es formulierst: knapp genug, dass es niemanden aufhält, und klar genug, dass es die Pflicht erfüllt.
Woraus ergibt sich die Kennzeichnungspflicht?
Die tragende Norm ist eine einzige. Zwei weitere Rahmen wirken daneben:
- EU-KI-Verordnung, Artikel 50 Absatz 1: Hier steht die Pflicht. Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestalten, dass die Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert. Absatz 5 legt Zeitpunkt und Form fest: „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion" und „in klarer und eindeutiger Weise". Am Telefon heißt das: in der Begrüßung. Ausnahmen kennt Absatz 1 genau zwei: was aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person ohnehin offensichtlich ist, und gesetzlich zugelassene Systeme der Strafverfolgung. Letzteres spielt für Betriebe keine Rolle. Und auf die Offensichtlichkeit solltest du dich nicht verlassen: Die Europäische Kommission legt sie in ihren Leitlinien zu Artikel 50 ausdrücklich eng aus.
- UWG (§ 5, § 5a): Wer den menschlichen Eindruck erweckt, obwohl eine Maschine spricht, kann irreführend handeln (abmahnfähig durch Wettbewerber).
- DSGVO (Art. 13) trägt die KI-Ansage nicht. Artikel 13 verpflichtet dich, über die Datenverarbeitung zu informieren: wer verantwortlich ist, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet wird, wer die Daten bekommt. Dass eine Maschine spricht, verlangt er nicht. Eine automatisierungsbezogene Information kommt über Art. 13 Abs. 2 lit. f nur dazu, wenn das System automatisiert Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung im Sinne von Art. 22 trifft. Bei Terminvergabe, Rückrufbitte und Erstqualifizierung ist das im Regelfall nicht der Fall. Die DSGVO bleibt also wichtig, aber für die Kennzeichnung ist sie die falsche Adresse.
Adressat von Artikel 50 Absatz 1 ist formal der Anbieter des KI-Systems. Praktisch landet die Pflicht trotzdem bei dir: Du schreibst die Begrüßung und kannst den Hinweis jederzeit herausnehmen, und das Wettbewerbsrecht trifft dich als Betrieb ohnehin direkt. Der Bußgeldtatbestand in Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt Anbieter und Betreiber nebeneinander.
Verbindlich ist das seit dem 2. August 2026. Daran hat auch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 nichts geändert: Sie hat mehrere Fristen für Hochrisiko-Systeme nach hinten verschoben, die Offenlegungspflicht aus Artikel 50 Absatz 1 aber nicht. Wie die Pflicht rechtlich einzuordnen ist, welche Risikoklasse für Telefonassistenten gilt und was bei Verstößen konkret droht, steht auf unserer Seite zum EU AI Act für Telefonassistenten. Hier geht es um die Umsetzung.
So sagt es dein Agent, ohne Anrufer zu verschrecken
Die Kennzeichnung gehört in die Begrüßung, nicht ins Kleingedruckte. Eine ruhige, freundliche Formulierung reicht völlig, zum Beispiel sinngemäß: „Guten Tag, hier ist der digitale Assistent von [Praxis/Betrieb]. Wie kann ich helfen?"
Drei Punkte entscheiden, ob die Ansage die Pflicht wirklich erfüllt:
- Am Anfang, nicht am Ende. Artikel 50 Absatz 5 verlangt die Information spätestens zur ersten Interaktion, also bevor der Anrufer sein Anliegen schildert, nicht als Nachsatz vor der Verabschiedung.
- Gesprochen, im selben Kanal. Der Anrufer hört nur, was der Agent sagt. Ein Hinweis auf der Website oder im Impressum erreicht ihn im Gespräch nicht.
- Benennbar, nicht nur benannt. Ein Eigenname allein („Hier ist Foxi") sagt nichts über die Natur des Gegenübers. Es braucht ein Wort, das die Maschine benennt: digitaler Assistent, KI-Assistent, automatischer Assistent.
Wichtig ist der Ton: Der Assistent benennt sich einmal klar als digital und kümmert sich dann zügig ums Anliegen. Wie viele Anrufer wegen der Ansage auflegen, können wir nicht seriös beziffern. Belastbare Zahlen dazu haben wir nicht, und seit dem 2. August 2026 ist die Frage ohnehin nachrangig: Die Ansage ist Pflicht, nicht Option. Was du beeinflussen kannst, ist ihre Länge. Ein Halbsatz in der Begrüßung fällt kaum auf, eine vorgelesene Rechtsbelehrung schon. Die Begrüßung legst du in fonio selbst fest. Wir setzen die KI-Ansage bei jedem Agenten, den wir aufsetzen, standardmäßig hinein und passen sie auf deinen Betrieb an.

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Was du nicht tun solltest
Zwei Dinge bringen dich in echte Schwierigkeiten:
- Verschweigen, dass eine KI spricht. Genau das adressiert Artikel 50. Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind nach Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g der KI-Verordnung bußgeldbewehrt; für KMU einschließlich Start-ups deckelt Artikel 99 Absatz 6 die Höhe auf den jeweils niedrigeren der beiden Höchstwerte. Die Zahlen dazu stehen auf der EU-AI-Act-Seite. Dazu kommt das Abmahnrisiko durch Wettbewerber.
- Ohne Hinweis mitschneiden. Wer Gespräche aufzeichnet, muss zu Gesprächsbeginn darauf hinweisen. Eine heimliche Aufzeichnung verletzt § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) und ist eine Straftat. Der Aufzeichnungs-Hinweis gehört, wie die KI-Ansage, an den Anfang des Gesprächs.
Für reine Anliegen wie Terminwunsch, Rückrufbitte oder Erstqualifizierung brauchst du in der Regel keine gesonderte Einwilligung. Die stützt sich auf Vertragserfüllung bzw. berechtigtes Interesse. Wird das Gespräch zusätzlich aufgezeichnet, kommt der entsprechende Hinweis dazu.
So setzt FoxifAI die Kennzeichnung um
Als offizieller fonio-Partner richten wir den Agent so ein, dass die Transparenz von Anfang an sitzt: klare KI-Begrüßung, EU-Hosting und ein sauberer Auftragsverarbeitungsvertrag, und falls Gespräche aufgezeichnet werden, der passende Hinweis direkt zu Gesprächsbeginn. Die rechtlichen Hintergründe vertiefen wir auf den Seiten zu DSGVO-konformen Voice Agents und zum fonio Auftragsverarbeitungsvertrag. Wer zur Haftung weiterdenkt: Wer haftet beim KI-Telefonassistenten?
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Häufige Fragen zur Kennzeichnung von KI-Telefonassistenten
Muss ich Anrufer informieren, dass eine KI spricht? Ja, seit dem 2. August 2026 verpflichtend. Artikel 50 Absatz 1 der EU-KI-Verordnung verlangt, dass eine Person erkennt, mit einem KI-System zu interagieren; Absatz 5 verlangt diese Information spätestens zur ersten Interaktion und in klarer, eindeutiger Form. Am einfachsten setzt du das um, indem sich der Assistent direkt in der Begrüßung als digital zu erkennen gibt.
Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Telefonassistenten? Seit dem 2. August 2026. Bis dahin war die offene KI-Ansage eine Empfehlung, die sich vor allem aus dem Wettbewerbsrecht ableiten ließ; seit diesem Stichtag ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung anwendbar und macht sie verbindlich. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat zwar mehrere Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben, diese Offenlegungspflicht aber nicht.
Wie formuliere ich die KI-Ansage am besten? Knapp und freundlich in der Begrüßung, etwa sinngemäß „digitaler Assistent von [Betrieb]". Eine eigene Rechtsbelehrung ist nicht nötig. Entscheidend ist, dass der Anrufer von Anfang an erkennt, mit einem automatisierten System zu sprechen, und dass ein Wort fällt, das die Maschine benennt. Ein bloßer Eigenname reicht dafür nicht.
Gilt die Pflicht für mich als Betrieb oder für den Anbieter der Software? Artikel 50 Absatz 1 richtet sich dem Wortlaut nach an den Anbieter, der das KI-System so gestalten muss, dass die Offenlegung möglich ist. Praktisch liegt es trotzdem bei dir, weil du die Begrüßung konfigurierst und den Hinweis herausnehmen könntest; der Bußgeldtatbestand in Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt Anbieter und Betreiber nebeneinander, und das Wettbewerbsrecht trifft dich als Betrieb direkt.
Schreckt eine KI-Kennzeichnung Anrufer ab? Dazu haben wir keine belastbaren Zahlen, und wir behaupten deshalb auch keine. Seit dem 2. August 2026 ist die Frage ohnehin nachrangig, weil die Ansage Pflicht ist und nicht zur Wahl steht. Beeinflussen kannst du ihre Länge und ihren Ton: ein Halbsatz in der Begrüßung, danach zügig zum Anliegen.
Darf der KI-Telefonassistent Gespräche aufzeichnen? Ja, aber nur mit Hinweis: Wer aufzeichnet, muss die Anrufer zu Gesprächsbeginn darauf hinweisen. Eine heimliche Aufzeichnung ohne Einwilligung verletzt § 201 StGB und ist strafbar. Für reine Terminwünsche oder Rückrufe ist eine Aufzeichnung ohnehin meist nicht nötig.
Reicht ein Hinweis auf der Website statt einer Ansage am Telefon? Nein. Artikel 50 Absatz 5 verlangt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion und in klarer, eindeutiger Weise. Ein Website-Hinweis erreicht den Anrufer in diesem Moment nicht. Die Kennzeichnung gehört in die telefonische Begrüßung.
Stand: 6. August 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der jeweils geltende Rechtsstand; im Zweifel hilft eine fachanwaltliche Prüfung.
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